Satzung der Stiftung

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung
  1. Die Stiftung führt den Namen „Bärenherz Stiftung für schwerstkranke Kinder“ mit Sitz in Wiesbaden.
  2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts.
§ 2 Zweck der Stiftung
  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe. Die Zwecke der Stiftung werden insbesondere durch die Förderung und Unterstützung von Projekten und Einrichtungen von schwerstkranken und schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen sowie durch die Einrichtung und den Betrieb von Kinderhospizen verwirklicht. Die Stiftung kann diese Projekte in eigener Trägerschaft oder aber als Mittelbeschaffungskörperschaft im Sinne von § 58 Nr. 1 AO betreiben und unterstützen.
  3. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Zwecke einer Hilfsperson im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung 1977 bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
  4. Die Stiftung darf entsprechend § 58 Nr. 7 a AO Teile ihres Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus der Vermögensverwaltung, höchstens jedoch ein Drittel dieses Überschusses, und darüber hinaus 10 v.H. ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführen.
  5. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Stiftungsvermögen und Erhaltung des Stiftungsvermögens
  1. Das Stiftungsvermögen beträgt 50.000,00 EUR, das vom Stifter aufgebracht und bei Genehmigung der Stiftung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde fällig wird. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
  2. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftung). Die Zustiftung bedarf der Zustimmung des Stiftungsvorstandes.
§ 4 Verwendung des Vermögenserträge und Zuwendungen
  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
  2. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
  3. Der Stifter und die Begünstigten haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung.
§ 5 Organe der Stiftung
  1. Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand sowie das Kuratorium.
  2. Der Vorstand kann darüber hinaus zur Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in als besondere/n Vertreter/in bestellen.
§ 6 Zusammensetzung des Vorstandes
  1. Der Stiftungsvorstand besteht aus bis zu fünf Personen.
  2. Die Stiftungsvorstandsmitglieder werden vom Stiftungskuratorium bestellt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre; eine Wiederbestellung ist möglich.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes haften der Stiftung nur für Schäden, die aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungen oder Unterlassungen entstanden sind.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.
§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes
  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam.
  2. Die Vorstandsmitglieder fassen ihre Beschlüsse einstimmig. Wichtige Beschlüsse werden protokolliert.
§ 8 Zusammensetzung des Kuratoriums
  1. Die Stiftung verfügt über ein Kuratorium, welches sich aus bis zu neun Mitgliedern zusammensetzt. Dem Stifter steht ein Vorschlagsrecht für zwei Kuratoriumsmitglieder zu. Mitglieder des Stiftungsvorstandes können nicht zugleich Mitglieder des Kuratoriums sein.
  2. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  3. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Das Kuratorium wacht über die Einhaltung des Stifterwillens und entscheidet über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
  5. Der Beschlussfassung durch das Kuratorium unterliegen insbesondere:
    a) die Berufung, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
    b) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes,
    c) die Bestellung des Abschlussprüfers,
    d) Beschlüsse über die Verwendung der Stiftungserträge,
    e) Beschlüsse über Änderungen dieser Satzung und die Aufhebung der Stiftung.
§ 9 Sitzung des Kuratoriums
  1. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in der Regel in einer Sitzung, sofern die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
  2. Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich zu einer Sitzung einberufen.
  3. Das Kuratorium beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung oder dem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
  4. Die Vorstandsmitglieder nehmen ohne Stimmrecht an Sitzungen des Kuratoriums teil, sofern dieses nicht etwas anderes beschließt.
§ 10 Geschäftsjahr, Buchführung, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Stiftung führt eine Buchführung und stellt eine Jahresrechnung sowie einen Tätigkeitsbericht auf. Der Jahresabschluss ist jährlich unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Wirtschaftsprüfer oder durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) zu prüfen.
§ 11 Satzungsänderungen
  1. Über Satzungsänderungen beschließt das Kuratorium.
  2. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann es einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck muss dem Zweck nach § 2 möglichst nahe kommen.
  3. Jeder Beschluss einer Satzungsänderung gemäß den Absätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung aller Kuratoriumsmitglieder sowie der Genehmigung durch die staatliche Aufsichtsbehörde.
§ 12 Auflösung der Stiftung

Das Kuratorium kann über die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Kuratoriumsmitglieder sowie der Genehmigung durch die staatliche Aufsichtsbehörde.

§ 13 Vermögensfall bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuer- begünstigten Zwecke fällt das Vermögen nach Ausgleich der Verbindlichkeiten an die Interessengemeinschaft für Behinderte e.V., Ehrengartstraße 15, 65201 Wiesbaden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 14 Stiftungsaufsicht
  1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
  2. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.

Geförderte Einrichtungen

Die Bärenherz Stiftung fördert und unterstützt Projekte und Einrichtungen für unheilbar kranke Kinder, die eine begrenzte Lebenserwartung haben.

Kinderhospiz in Wiesbaden
Kinderhospiz in Leipzig
Kinderhaus in Hünstetten-Görsroth