Testamentsspenden

Wenn Sie dabei sind, Ihren Nachlass zu regeln, übersenden wir Ihnen gerne unsere Broschüre „Die Zukunft gestalten“, die Sie hier kostenfrei anfordern können.

Sie können die Broschüre auch gleich hier herunterladen.

Die Broschüre enthält alle wissenswerten Grundlagen zum Thema Nachlass. Wir möchten Sie dazu einladen, rechtzeitig aktiv zu werden und mit der Gestaltung Ihres Testaments alle rechtlichen Freiräume ausschöpfen. Das Ergebnis soll ganz in Ihrem Sinne sein, denn so können Sie über Ihr eigenes Leben hinaus die Zukunft (mit) gestalten.

Die Bärenherz Stiftung ist vom Finanzamt Wiesbaden als gemeinnützig anerkannt und deshalb von der Erbschaftssteuer befreit. Das bedeutet konkret, dass Ihr Erbe ohne steuerliche Abzüge dem von Ihnen festgelegten Zweck zugutekommt.

Wenn Sie der Überlegung Raum geben möchten, ob Sie die Bärenherz Stiftung im Rahmen Ihrer Nachlassregelung bedenken, wenden Sie sich jederzeit gerne an Diana Stein. Selbstverständlich wird dieser Themenbereich mit Diskretion behandelt und sofern gewünscht notariell oder/und steuerrechtlich begleitet.

Wie kann ich vorsorgen?

Auch wenn es uns schwerfällt, sich mit dem eigenen Lebensende oder schwerwiegenden Erkrankungen zu beschäftigen: die Frage nach der richtigen Vorsorge stellt sich früher oder später jedem von uns, unabhängig von Alter und Gesundheitszustand. Um selbstbestimmt die Zukunft gestalten zu können, ist es sinnvoll so früh wie möglich einige wichtige Vorkehrungen zu treffen. Nur so sind Sie für Situationen gewappnet, in denen Sie nicht mehr selbst entscheiden können.

Um Ihre grundsätzlichen Wünsche und Anweisungen dauerhaft rechtsgültig festzulegen, gibt es unter anderen diese Möglichkeiten:

1. Vorsorgevollmacht

2. Patientenverfügung

3. Betreuungsverfügung

4. Testament

5. Bestattungsverfügung

Zu den einzelnen Punkten finden Sie hier eine kurze inhaltliche Erklärung.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Rechtsberatung in keinem Fall ersetzen.

1. Vorsorgevollmacht

Wenn Sie Ihre persönlichen Angelegenheiten wegen eines hohen Alters oder wegen einer Erkrankung nicht mehr selbst regeln können, wird das örtliche Amtsgericht einen gesetzlichen Betreuer als Vertreter für Sie ernennen. Das Betreuungsgericht entscheidet dabei frei unter allen verfügbaren Personen. Sie haben aber die Möglichkeit, durch eine Vorsorgevollmacht selbst festzulegen, wer im Falle eines Falles für Sie handeln soll. Ihre Vorsorgevollmacht ist rechtlich bindend, sofern Sie gesundheitlich in der Lage sind, verbindliche Erklärungen abzugeben.

Zwei Punkte sollte eine Vorsorgevollmacht mindestens beinhalten:

  1. Wer soll Ihre Bevollmächtigte/ Ihr Bevollmächtigter sein?
  2. Welche Aufgabenbereiche darf Ihre Bevollmächtigte/ Ihr Bevollmächtigter vertreten?

Bewahren Sie die Vorsorgevollmacht an einem Ort auf, wo sie im Notfall gefunden werden kann und geben Sie der bevollmächtigen Person eine Kopie. Die Existenz der Vorsorgevollmacht sollte zur Information der mit dem Betreuungsverfahren befassten Stellen im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.

Wichtig zu wissen ist, dass auch Ihr Ehegatte oder Ihre Kinder Sie nicht ohne Vollmacht rechtlich vertreten dürfen. Sie haben auch kein Mitspracherecht im Krankenhaus und dürfen theoretisch noch nicht einmal über Ihren Gesundheitszustand informiert werden.

 

2. Patientenverfügung

Für Ihre medizinische Versorgung benötigen Sie eine Patientenverfügung für den Fall, dass Sie sich selbst nicht mehr dazu äußern können, welche Behandlungsmethoden Sie wünschen und welche Sie ablehnen. Die Patientenverfügung muss schriftlich vorliegen und von Ihnen persönlich unterschrieben sein. Mit ihr können Sie für alle Beteiligten verbindlich für zukünftige medizinische Maßnahmen die Einwilligung erteilen oder diese schon jetzt definitiv verweigern. Darüber hinaus vermeiden Sie Zweifel oder gar Streitigkeiten bei Ihren Angehörigen darüber, welche medizinische Versorgung Sie möchten.

Sorgen Sie dafür, dass Ihre Patientenverfügung nicht veraltet und auf Ihre konkrete Situation zugeschnitten ist. Gegebenenfalls aktualisieren Sie sie regelmäßig, z.B. alle ein bis zwei Jahre, mit dem aktuellen Datum und bestätigen dies mit Ihrer Unterschrift.

Händigen Sie die Patientenverfügung bevollmächtigen Personen in Kopie aus und bewahren Sie Ihr Original an einem zugänglichen Ort auf, an dem Angehörige die Verfügung im Notfall schnell finden können. Sinnvoll ist es für den Fall der Fälle, in Ihrem Geldbeutel immer ein Kärtchen mit dem Hinweis mitzuführen, dass es eine Patientenverfügung gibt.

 

3. Betreuungsverfügung

Falls für Sie eine gesetzliche Betreuung notwendig werden sollte, prüft das zuständige Gericht zunächst, ob Sie eine Vorsorgevollmacht erteilt haben. Eine Vorsorgevollmacht geht der gerichtlichen Bestellung eines Betreuers vor. Falls ein solches Dokument nicht vorliegt, bestimmt das Gericht einen Betreuer, der Ihre Anliegen zukünftig vertritt.

Um eine willkürliche Auswahl eines vermutlich fremden Menschen zu verhindern, bestimmen Sie durch Ihre Betreuungsverfügung selbst beizeiten, wer für Ihre persönlichen und juristischen Belange eintreten soll. Dies kann jede Person Ihres Vertrauens sein, egal ob Angehörige, Freunde oder Bekannte. Beachten Sie jedoch, dass das Gericht nicht an Ihren Vorschlag gebunden ist. Insbesondere nicht, wenn er nach Auffassung des Gerichts Ihrem Wohl zuwider läuft.

Ihre Betreuungsverfügung muss im Notfall auffindbar sein und sollte sich auch rechtzeitig in Kopie in den Händen des benannten möglichen Betreuers befinden.

Wichtig zu wissen ist, dass Sie auch festlegen können, wen Sie als Betreuer oder Betreuerin ablehnen.

 

4. Testament

Das Testament ist eine einseitige „Anordnung von Todes wegen“, mit der Sie über die Weitergabe Ihres Nachlasses an die Erben bestimmen. Wird kein Testament gemacht, gilt in Deutschland die gesetzliche Erbfolge.

Weiterführende Informationen zur gesetzlichen Erbfolge und zum Erstellen eines Testaments erhalten Sie in unserer Broschüre „die Zukunft gestalten“, die Sie entweder kostenfrei postalisch anfordern oder hier auf der Homepage downloaden können.

Ihr Testament ist am besten beim örtlichen Amtsgericht aufgehoben, wo Sie es gegen eine einmalige Pauschale von 75,- Euro dauerhaft sicher hinterlegen können. Zusätzlich erfolgt dann ein Eintrag im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer, der 18,- Euro kostet und sicherstellt, dass Ihr Testament zeitnah aufgefunden wird, egal an welchem Ort in Deutschland Sie einst versterben werden.

Wichtig zu wissen ist, dass Sie durch das Verfassen eines Testaments (abgesehen vom gesetzlich festgelegten Pflichtteil) grundsätzlich völlig frei bestimmen können, wer was und unter welchen Bedingungen von Ihnen erbt.

 

5. Bestattungsverfügung

In einer Bestattungsverfügung können Sie festlegen, was nach Ihrem Tod mit Ihrem Leichnam passieren soll, z. B. auf welchem Friedhof und in welcher Art von Grab Sie wie bestattet werden möchten.

Händigen Sie Ihre Bestattungsverfügung demjenigen aus, der über die Art der Bestattung und den Ort der letzten Ruhestätte entscheiden soll. Sofern von Ihnen nicht explizit etwas anderes bestimmt wurde, haben die nächsten Angehörigen, allen voran Ehegatten und dann Kinder, das sogenannte Totenfürsorgerecht. So heißt das verbürgte Recht und zugleich die Pflicht, sich um einen Verstorbenen zu kümmern.

Wichtig zu wissen ist, dass Anweisungen zur Bestattung nicht im Testament niedergeschrieben werden sollten. Die Beerdigung findet meist nur wenige Tage nach dem Tod eines Menschen statt, bis zur Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht vergehen aber häufig mehrere Wochen.

 

Ansprechpartnerin

Diana Stein
Testamentsspenden und Nachlassverwaltung

Telefon: 0611 / 360 11 10 10
E-Mail: d.stein@baerenherz.de

Spendenkonten

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