Zustiftung
Ihren Aufgaben kann die Bärenherz Stiftung dauerhaft und nachhaltig nur mit einem umfangreichen Stiftungskapital gerecht werden. Deswegen sind neben den Spenden auch Zustiftungen von großer Bedeutung.
Was ist eine Zustiftung?
Im Gegensatz zu einer Spende, die zeitnah für die geförderten Projekte ausgegeben werden muss, wird eine Zustiftung dem Stiftungskapital zugeführt und bleibt dort für die Ewigkeit erhalten. Nur die Erträge aus dem Stiftungsvermögen dürfen für die Förderung der Projekte verwendet werden. Je höher das Stiftungsvermögen ist, desto höhere Erträge können ausgeschüttet werden. Das Stiftungskapital darf nicht angetastet werden.
Die Bärenherz-Projekte hätten somit eine sichere Zukunft, wenn sie längerfristig aus den Erträgen des Stiftungsvermögens finanziert werden könnten, vollkommen unabhängig vom Spendenaufkommen. Dies war ein Beweggrund für die Gründung der Bärenherz Stiftung.
Wie kann ich eine Zustiftung machen?
Bitte vermerken Sie auf der Überweisung unbedingt das Wort „Zustiftung“, ansonsten muss der Betrag als Spende gebucht werden!
Auf die Zuwendungsbestätigung hat eine Zustiftung keinen Einfluss. Sie wird wie gewohnt ausgestellt. Bei Zustiftungen bis zu einer Höhe von 300 Euro gilt Ihr Überweisungsträger als Nachweis für das Finanzamt.
Wie hoch muss eine Zustiftung sein?
Zustiftungen können, genau wie Spenden, in jeglicher Höhe der Bärenherz Stiftung zufließen. Auch kleinere Beträge sind willkommen.
Steuerliche Vorteile
Besonders bei höheren Summen oder auch bei Erbschaften bringt das Stiften hohe steuerliche Vorteile. Durch die Reform des Gemeinnützigkeitsrechts, das rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft trat, wurden die Rahmenbedingungen für Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen, auch an Stiftungen, steuerlich privilegiert.
Schenkungs- und Erbschaftssteuer:
Zustiftungen sind von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit (innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall).
Einkommenssteuer:
Zustiftungen mindern das steuerpflichtige Einkommen des Stifters bzw. Zustifters. Die jährliche Höchstgrenze für den steuerlichen Sonderausgabenabzug liegt einheitlich bei 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte oder bei 0,4 Prozent der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
Zustiftungen, die sich in einem Veranlagungszeitraum nicht mehr auswirken, können ohne zeitliche Begrenzung vorgetragen werden.
Der steuerlich anerkennungsfähige Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (Stiftung oder Zustiftung) liegt bei einer Million Euro. Verheiratete können diesen Betrag doppelt geltend machen. Er kann über zehn Jahre verteilt werden.
Zukunft gestalten mit einem Testament
Wer selbst entscheiden will, was nach dem Tod mit dem eigenen Vermögen geschieht, kommt um die Nachlassplanung nicht herum. Wenn Sie bereits zu Lebzeiten tätig werden möchten, können Sie durch eine Schenkung oder Zustiftung dafür sorgen, dass Ihr Geld genau dem gewünschten Zweck zugeführt wird; im Falle einer Zustiftung sogar mit dem Versprechen, dass sich die gespendete Summe nicht verbraucht, sondern auf Dauer nach den Wünschen des Gebers konserviert ist.
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